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Sicherungszweckerklärung

Die Sicherungszweckerklärung hat viele Namen. Man kennt sie unter Sicherungsabrede, Zweckerklärung, Sicherungsvereinbarung und sicher noch einigen mehr.

Eine Sicherungszweckerklärung ist immer dann notwendig, wenn zur Darlehenssicherung eine abstrakte Sicherheit gewählt wird. Abstrakte Sicherheiten sind z. B. die Sicherungsübereignung, die Abtretung oder die Grundschuld.

Die Abstraktheit definiert sich in der Tatsache, dass die Sicherung nicht zwingend auf einer Forderung beruhen muss. Ist also eine Grundschuld eingetragen, dürfte theoretisch die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Völlig unabhängig davon, ob der Grundschuldgläubiger echte Forderungen hat.

Vor einigen Jahren gab es einen großen Skandal, weil Banken ihre Kredite mit dazugehörigen Grundschulden an ausländische Investoren verkauft haben. Allerdings waren damals die Sicherungsabreden nicht als Teil der Verträge mitverkauft worden. Die Investoren (meist Hedgefonds) haben dann trotz regelmäßiger Zahlung der Darlehensnehmer die Grundschulden in voller Höhe (also fast immer weit höher als der noch offene Darlehensbetrag) eingefordert und bei Nichtzahlung sogar zwangsvollstreckt. Dies alles war tatsächlich rechtens, auch wenn den deutschen Banken gegenüber teilweise Schadensersatz geltend gemacht werden konnte.

Verbindung zwischen Darlehen und Sicherheit

Um also so etwas wie eine akzessorische Sicherheit zu erhalten, ist bei allen abstrakten Sicherheiten eine Zweckerklärung notwendig. Hier wird häufig eine weite Zweckerklärung verfasst, die alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers einschließt. Ist allerdings der Kreditnehmer nicht auch der Sicherungsgeber (beispielsweise weil die Eltern eine Grundschuld für den Kredit des Sohnes auf das eigene Grundstück eintragen lassen) ist eine enge Zweckerklärung Pflicht. Nur so wird sichergestellt, dass die Grundschuld ausschließlich für diesen einen Kredit genutzt werden darf. Alles andere würde den Sicherungsgeber benachteiligen.

Außerdem dürfen in der Sicherungsabrede keine überraschenden Klauseln auftauchen, sonst könnte die Bank ebenfalls Schadensersatzpflichtig werden.

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Tilgung

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