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Sicherungsübereignung

Um Kredite abzusichern, also im Fall einer Zahlungsunfähigkeit einen Ersatz zu haben, werden meist Sachwerte herangezogen. Diese können unterschiedlich behandelt werden.

Entweder, der Sicherungsgeber behält das Eigentum an der Sache, aber gibt den Besitz ab, dann handelt es sich um eine Verpfändung, oder aber, er gibt das Eigentum ab, darf aber dafür die Sache behalten. In dem Fall handelt es sich um eine Sicherungsübereignung.

Dieses Vorgehen kommt besonders in Frage, wenn mit dem Darlehen Dinge finanziert werden sollen, die weiterhin genutzt werden müssen, wie z.B. Fahrzeuge oder Maschinen. Die Verpfändung einer Maschine oder eines Fahrzeugs würde keinen Sinn ergeben, denn schließlich sollen ja damit Einnahmen generiert werden.

So werden besonders solche Dinge an den Kreditgeber sicherungsübereignet. Ein Sicherungsübereignungsvertrag kann formfrei geschlossen werden, jedoch wird bei Banken ausschließlich die Schriftform genutzt. Damit der Vertrag wirksam ist, muss das Sicherungsgut ausreichend individualisiert werden. Es muss also klar von den anderen Dingen des Sicherungsgebers unterscheidbar sein.

Sicherungsübereignung im Außenverhältnis

Da das Eigentum tatsächlich übertragen wird, gilt der Sicherungsnehmer im Außenverhältnis als uneingeschränkter Eigentümer mit sämtlichen Eigentumsrechten. Würde also der Sicherungsgeber die Sache verkaufen, wäre dieses Geschäft gültig. Allerdings hätte der Sicherungsgeber dann Erstattungsansprüche gegen den Sicherungsnehmer, da dieser vertragswidrig gehandelt hat. Denn eine Verwertung ist im Innenverhältnis nur erlaubt, wenn der Vertrag nicht erfüllt wurde.

Sicherungsübereignete Güter unterliegen dem Absonderungsrecht bei einer Insolvenz des Darlehensgebers um den Schuldner vor einer unerlaubten Verwertung zu schützen. Das übereignete Gut wird trotz des Eigentumsübergangs beim Sicherungsgeber bilanziert, da die Sicherungsübereignung dem Pfandrecht näher steht als dem Volleigentum.

Ebenfalls möglich ist eine Raumsicherungsübereignung.

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