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Pfändung

Wenn jemand Schulden hat, die er nicht begleicht oder nicht begleichen kann, so darf der Gläubiger die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen und Zwangsmaßnahmen einleiten. Private Gläubiger benötigen dafür einen gerichtlichen Titel. Dieser kann durch das Durchlaufen eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder eine Klage erwirkt werden. Öffentliche Gläubiger dürfen „selbsttitulieren“, benötigen also kein gesondertes Verfahren. Die Pfändung ist also die wichtigste Art der Zwangsvollstreckung und bezeichnet die Beschlagnahmung von Sachen oder Geld.

Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt

In den meisten Fällen wird der Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der Schulden beauftragt. Das ist selbstverständlich extrem unangenehm, jedoch sollten Schuldner ihm dennoch freien Zutritt gewähren, damit nicht noch weitere Kosten auf entstehen. In der Regel ist ein Gerichtsvollzieher darauf aus, so wenig Schaden wie möglich zu machen. Gesetzliche Vorgaben stellen sicher, dass Ihnen die notwendigen Dinge für Ihren Lebensunterhalt bleiben. Zeigen Sie guten Willen und beantworten Sie alle Fragen.

Es gibt viele Dinge, die gar nicht gepfändet werden dürfen. Hauptsächlich geht es um besonders teure Gegenstände, die tatsächlich helfen können, die Schulden zu tilgen. Und ganz ehrlich: Wer Schulden gemacht hat und teure Gegenstände besitzt, sollte so pflichtbewusst sein, damit wenigstens teilweise den Gläubigern etwas zurückzuzahlen.

Kontopfändung & Co

Wenn Geld gepfändet werden soll, kann selbstverständlich der Gerichtsvollzieher, wenn Bargeld in der Wohnung ist, dieses bereits pfänden. In den meisten Fällen wird jedoch heutzutage ein Girokonto genutzt. Auf das dortige Guthaben kann ebenfalls ein Pfändungsbescheid erwirkt werden. Die Bank hat dann die Pflicht, das Konto sofort zu sperren und keinerlei Verfügungen mehr zuzulassen. Allerdings kann ein Schuldner sein Konto bis zu 4 Wochen nach dem Pfändungsbescheid noch rückwirkend in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.

Damit bekommt ein Konto einen Rahmen innerhalb dessen der Schuldner frei über das Guthaben verfügen darf. In welcher Höhe der Freibetrag eingerichtet wird, richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Geht zwischen Monatsbeginn und Monatsende ausschließlich weniger als der Freibetrag ein (JEDER Geldeingang zählt, auch wenn das Geld erst abgehoben und dann für eine Überweisung bar wieder eingezahlt wird!), so darf über das volle Guthaben selbst verfügt werden. Der Gläubiger bekommt nichts. Geht jedoch mehr Geld ein (dies kann auch z. B. durch eine zu späte oder zu frühe Lohnzahlung geschehen, so dass zwei Einzahlungen in einen Monat fallen!) so wird der überschüssige Betrag auf ein gesondertes Konto ausgekehrt. Auf dieses Konto hat niemand Zugriff. Zum nächsten Monatsbeginn bekommt der Kunde das Geld erst einmal erneut ausgezahlt. Dieser Betrag fällt aber ebenfalls in den neuen Freibetrag. Wird ein bereits einmal erstatteter Auskehrungsbetrag im Folgemonat ebenfalls nicht verbraucht, wird erneut ausgekehrt. Dieses Geld liegt dann für den Pfändungsgläubiger bereit und kann nach Weisung des Kunden an den Gläubiger ausgezahlt werden (Zustimmung nicht nötig aber beschleunigt den Vorgang!).

Lohnpfändung

Eine weitere Möglichkeit an Geld zu kommen ist die Lohnpfändung. Denn wenn ein Gläubiger ein Konto pfändet, könnte der Kunde theoretisch ein neues Konto eröffnen und das Gehalt dann auf dieses neue Konto bekommen. Die Pfändung direkt an der Quelle ist da vielversprechender. Sobald ein Arbeitgeber den Pfändungsbescheid erhält, muss auch er den Pfändungsfreibetrag für den Kunden errechnen und darf nur noch unterhalb dieses Betrages an den Arbeitnehmer auszahlen. Sollte er dem Schuldner mehr auszahlen (bspw. in bar) so wird er selbst dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig.

Wenn nichts gepfändet werden kann

In den meisten Fällen ist es tatsächlich so, dass keine pfändbaren Gegenstände und auch kein Guthaben vorhanden sind. Denn wenn etwas da wäre, gäbe es ja keine unbezahlten Verpflichtungen. Was also bleibt einem Gläubiger dann übrig? Er kann eine Vermögensauskunft beantragen. Diese war früher als Offenbarungseid bekannt und ist die ausführliche Vermögensauskunft des Schuldners an Eides statt. Hier müssen sämtliche Vermögensgegenstände, Arbeitgeber, Zusatzeinkommen, kurz: Alles, was relevant ist, angegeben werden. Dies soll dem Gläubiger ermöglichen, weitere Pfändungen zu beantragen.

Unter Umständen kommt ein Schuldner in die Versuchung, hier die Unwahrheit zu sagen. Dies wird jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet. Man sollte sich also sehr gut überlegen, ob man hier die Unwahrheit sagt. Auch Fahrlässigkeit kann bereits mit einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden.

Insolvenz für den Schuldner

Es ist sicherlich nicht schön, wenn man ständig von seiner Vergangenheit in Form von Gläubigerbriefen, Pfändungen usw. verfolgt wird. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, in die Insolvenz zu gehen. Dies soll eine Entschuldung über die nächsten Jahre erwirken und wieder etwas Luft zum Atmen geben, denn alle Forderungen gehen jetzt über den Treuhänder der die Zahlungen verteilt.

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