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Gerichtsvollzieher

Ein Gerichtsvollzieher ist ein Justizbeamter, der damit beauftragt ist, Vollstreckungen durchzuführen. Er darf also die Urteile und Titel „vollziehen“. Hierfür ist er mit einigen besonderen Rechten ausgestattet. Außerdem darf der GV Vollstreckungsbescheide rechtswirksam zustellen. Neben der Pfändung von Sachwerten ist er ebenfalls für die Durchsetzung von Sorgerechtsurteilen (z.B. vom Familiengericht) zuständig und darf Kinder dem Elternteil mit dem zugesprochenen Sorgerecht zuführen.

Auftrag vom Gläubiger ist nötig

Auch wenn das Gericht über einen Titel entscheidet: beauftragt wird der Gerichtsvollzieher schließlich vom Gläubiger. Er muss nur einen vollstreckbaren Titel vorweisen können. Am einfachsten bekommt man diesen durch die Bestellung eines gerichtlichen Mahnbescheids. Ein solcher kann beim zuständigen Amtsgericht einfach beantragt werden. Das Gericht stellt diesen aus, sofern der Antrag formell korrekt ist. Ob wirklich eine berechtigte Forderung besteht, wird vom Gericht nicht geprüft. Legt jetzt der Schuldner innerhalb der nächsten 14 Tage keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird der Titel rechtskräftig. Jetzt hat der Schuldner noch einmal 14 Tage Zeit zu reagieren, muss nun aber bereits Einspruch gegen den Titel erheben. Verstreicht auch diese Zeit, kann der Gläubiger bereits einen Gerichtsvollzieher beauftragen, ohne überhaupt Klage einreichen zu müssen.

Der Gerichtsvollzieher darf in die Wohnung

Auch wenn ein Schuldner sicherlich keinen Fremden Menschen in der Wohnung haben möchte, der die eigenen persönlichen Sachen durchwühlt – er darf in die Wohnung. Zwar muss er nicht freiwillig hereingelassen werden, jedoch darf er, wenn er zwei Mal nicht hereingelassen wurde oder der Schuldner nicht anzutreffen war, einen Schlüsseldienst mit der Öffnung der Wohnung beauftragen. Die Kosten hierfür werden ebenfalls dem Schuldner auferlegt. Es bietet sich daher an, den Gerichtsvollzieher einfach hereinzubitten. Falls sich ein Schuldner vehement weigert, kann der GV auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

Kooperation ist sinnvoll

Sicherlich ist eine solche Situation mehr als unangenehm. Doch die Vermeidung von unangenehmen Situationen hat schließlich häufig zu diesem Punkt geführt. Nämlich dann, wenn Schuldner ihre Post nicht mehr öffnen und Mahnungen und offizielle Post einfach irgendwo ablegen ohne sie zu lesen. So versuchen viele Menschen das Problem loszuwerden. Doch ist der Gerichtsvollzieher erst einmal da, gilt es, dem Problem endlich in die Augen zu sehen. Und wenn der Schuldner endlich kooperiert, kann der Gerichtsvollzieher unter Umständen beim Regeln der finanziellen Angelegenheiten helfen und so endlich ein wenig Druck nehmen. Freundlichkeit und Offenheit bringen beiden Seiten Vorteile. Denn der GV ist nicht der Gläubiger sondern lediglich ein Mittler, vom Gericht bestellt. Er hat nicht vor, den Schuldner zu benachteiligen, aber er hat vom Gericht den Auftrag, pfändbare Gegenstände und Bargeld einzutreiben. Schließlich kann auch der Gläubiger nichts für die Probleme des Schuldners.

Selbstständig oder Beamter?

Immer wieder gibt es Gerüchte, Gerichtsvollzieher seien keine Beamten. Zurückzuführen ist dies wahrscheinlich auf eine Neuformulierung des Gesetzestexts, in dem erwähnt wird, der GV sei selbständig tätig. Gemeint ist jedoch nicht, dass er als selbständiger Handelsvertreter tätig ist, sondern dass er seine Arbeitszeit und Arbeitsweise frei bestimmen darf. Er bekommt keine Weisungen seines Dienstherrn, was ebenfalls ein guter Grund ist, sich mit dem Gerichtsvollzieher gut zu stellen.

Pfändbar sind alle beweglichen Sachen

Der Gerichtsvollzieher darf grundsätzlich alle Sachen pfänden, die er in der Wohnung und in weiteren zugehörigen Räumen (wie Keller, Boden, Schuppen, etc.) findet. Allerdings gibt es Ausnahmen. So dürfen Gegenstände, die zu einer bescheidenen Lebensführung oder für die Ausübung des Berufes notwendig sind, nicht gepfändet werden. Welche Gegenstände dazugehören ist nicht klar definiert. Allerdings versuchen auch Gerichtsvollzieher, nur Gegenstände zu pfänden, bei denen die Vermutung naheliegt, dass die Versteigerung zur Begleichung der Schuld führt. Gegenstände unter 300,- Euro erfüllen meistens nicht diese Anforderungen, denn die Beschlagnahmung, der Transport und die Versteigerung selbst verursachen ebenfalls Kosten die dann vom Erlös wieder abzuziehen sind.

Austauschpfändung möglich

Gibt es Gegenstände mit hohem Wert, die jedoch normalerweise aufgrund der Notwendigkeit nicht pfändbar sind, wie ein hochwertiges Auto oder Computer, ist es möglich, dass der Gegenstand gegen ein günstigeres Modell ausgetauscht wird. So kann der Porsche in der Einfahrt, auch wenn er für den Beruf benötigt wird, gepfändet und gegen einen gebrauchten Kleinwagen ausgetauscht werden.

Gegenstände von Mitbewohnern dürfen auch gepfändet werden

Der Gerichtsvollzieher darf davon ausgehen, dass die Gegenstände in der Wohnung des Schuldners auch dem Schuldner gehören. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände die sofort erkennen lassen, dass es sich nicht um das eigene Eigentum handelt (z.B. eine Damen Uhr bei einem männlichen Schuldner). Ist der Eigentümer bei der Pfändung anwesend, sollte er sofort Einspruch erheben und versuchen, sein Eigentum nachzuweisen. Ist dies nicht möglich und nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache gleich mit, muss Drittwiderspruchsklage eingereicht werden. Damit darf auch nicht zu lange gewartet werden, denn ist die Sache erst versteigert, hat der ehemalige Eigentümer kein Recht mehr auf die Herausgabe zu klagen. Eine Klage auf Schadenersatz ist jedoch möglich, so dass zumindest der Versteigerungserlös erlangt werden kann.

Es kann eine Ratenzahlung vereinbart werden

Ist nichts, oder nicht genug zu pfänden, kann der Gerichtsvollzieher auch mit dem Schuldner, unter Zustimmung des Gläubigers, eine Ratenzahlung vereinbaren. Wird keine gemeinsame Lösung gefunden, kann der GV noch vor Ort die Vermögensauskunft verlangen. Hier muss der Schuldner alle Vermögensgegenstände, Konten, Arbeitgeber, kurz sämtliche für den Gläubiger relevanten Daten offenlegen. Weigert sich der Schuldner, bekommt er vom GV eine Vorladung, zu deren Termin er erscheinen muss. Erscheint er zweimal nicht zum Termin oder verweigert die Auskunft, darf der GV einen Haftbefehl beantragen. Der Schuldner wird dann so lange in Haft genommen, bis die Auskunft erteilt wurde, längstens jedoch 6 Monate.

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