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Negativerklärung

Bei der Gewährung von größeren Darlehen werden in der Regel zusätzlich zum Gehalt/Einkommen noch weitere Sicherheiten vereinbart. Dies kann eine Abtretung von Ansprüchen sein, oder auch eine Buchgrundschuld.

Manchmal liegt aber die Kreditsumme an einer Schwelle zur Notwendigkeit. Da eine Sicherheitenbestellung immer auch einen (oft kostenintensiven) Aufwand bedeutet, kann ein Kreditgeber statt einer fest bestellten Sicherheit auch mit einer Negativerklärung, auch Negativklausel, einverstanden sein.

Hierbei verpflichtet sich der Kreditnehmer schriftlich, KEINERLEI Sicherheiten für andere Kreditgeber zu bestellen, ohne den vorherigen Kreditgeber zumindest gleichzustellen, also die gleiche Sicherheit ebenfalls anzubieten.

Im Geschäft mit Privatkunden handelt es sich meist um die Zusicherung des Kreditnehmers, keine weitere fremde Grundschuld auf seinem Besitz eintragen zu lassen und auf Anweisung des Kreditgebers umgehend eine eigene Grundschuld eintragen zu lassen.

Allerdings ist das Risiko, dass der Kunde gegen diese Vereinbarung verstößt relativ hoch. Die Negativerklärung ist daher doch eher selten. Zudem sind enge Bestimmungen einzuhalten, damit eine „Knebelung“ des Kreditnehmers verhindert wird. So muss z.B. ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen werden.

Negativklausel bei Anleihen

In den gewöhnlichen Bedingungen für Anleihen finden sich so gut wie immer Negativklauseln. Denn wenn der Emittent sein Hab und Gut verpfändet, würden die Anleihegläubiger (Anleger) unter Umständen leer ausgehen. Auch Konsortialkredite werden neben den normalen Sicherheiten häufig durch eine Negativklausel zusätzlich abgesichert.

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