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Girokonto

Ein Girokonto ist ein Bankprodukt und zählt mit einem darauf vorhandenen Guthaben zu den Sichteinlagen. Es handelt sich genaugenommen um ein sogenanntes Kontokorrentkonto. Konzipiert wurde das Girokonto hauptsächlich für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Name kommt aus dem italienischen, wo „giro“ so viel wie „Kreis“ oder „Umlauf“ bedeutet. Täglich muss der Saldo festgestellt werden und es ist gesetzlich festgelegt, dass ein Kunde jährlich über den Stand informiert werden muss. Banken informieren den Kunden jedoch meist alle 3 Monate im Quartalsabschluss über den Saldostand. In der Regel gilt der Saldo als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von 6 Wochen widersprochen wird. Zum Girokonto gehört auch immer eine Girocard, oder eine EC-Karte. Bei beidem handelt es sich um eine Debitkarte, die für Zahlungen und Dienstleistungen im Rahmen des Kontoguthabens oder des eingerichteten Dispokredits genutzt werden kann. Selbst für Jugendliche kann, mit Einverständnis der Eltern, ein Girokonto eröffnet werden. Eine eigene Girokarte bekommen aber nur Kinder über 7 Jahre, da sie erst dann (eingeschränkt) geschäftsfähig werden und über Geld selbst verfügen dürfen. Häufig werden Konten für Schüler, Studenten und Auszubildende kostenlos angeboten. Jedes Girokonto wird bei der Schufa gemeldet. Jedoch handelt es sich hier nicht um einen negativen Eintrag, sondern dient nur zur Information. Außerdem werden bei der Schufa die Daten abgefragt, da das Institut wissen muss, ob dem Kunden bspw. ein Dispokredit eingeräumt werden darf oder nicht.

Konto für Jedermann/Basiskonto

Seit 2016 müssen alle Banken der EU-Mitgliedsstaaten jedem EU-Bürger ein sogenanntes Basiskonto einrichten, bei dem eine Verfügung nur über das vorhandene Guthaben erfolgen kann. Früher war diese Variante auch als „Konto für Jedermann“ bekannt. Somit hat also Jeder das Recht, am normalen Geldverkehr teilzunehmen. Zum einen gibt es kaum Arbeitgeber, die das Gehalt noch anders als per Überweisung auszahlen, zum anderen sind auch Ämter heutzutage kaum mehr in der Lage, Barauszahlungen zu veranlassen.

Gegenseitige Pflichten

Die Hauptpflicht des Kreditinstitutes besteht in der Ausführung des Zahlungsvorgangs. Um hier frei handeln zu können, sind eigentlich mehrere Verträge nötig, die im Zahlungsdienstevertrag zusammengefasst werden. Außerdem wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Nur dies versetzt die Bank in die Lage, eigenständig Schecks, Gut- und Lastschriften, Überweisungen etc. zu bearbeiten und gutzuschreiben oder dem Konto zu belasten. Doch auch der Kunde hat Pflichten. Diese werden im Kontovertrag und in den AGB genau festgelegt. Beispielsweise gehört die Mitteilungspflicht dazu, die den Kunden dazu verpflichtet, Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen oder seinen personenbezogenen Daten umgehend mitzuteilen.

Kosten und Gebühren

Es gibt keine Vorschriften, wie die Bank dieses Produkt und seine Dienstleistung berechnen darf. Die einzige Einschränkung ist, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht teurer sein darf als ein vergleichbares normales Konto. So gibt es denn auch die unterschiedlichsten Ausprägungen. So kann ein Girokonto eine monatliche Grundgebühr kosten oder einzelne Buchungen oder Dienstleistungen werden berechnet. Auch eine Kombination ist möglich. Allerdings gibt es auch gänzlich kostenlose Girokonten, oder solche, bei denen die Kosten von einem bestimmten Geldeingang abhängig sind. Die meisten Banken haben inzwischen diverse Kontomodelle um den Kunden wenigstens teilweise die Möglichkeit zu geben, das für sie Passende auszuwählen. Hier gilt es, genau zu prüfen in welchem Umfang das Konto genutzt wird. Sie dürfen auch mehrere Girokonten besitzen, je nach Verwendungszweck bietet es sich jedoch oft an stattdessen ein kostenloses Tagesgeldkonto zu eröffnen.

Wechsel eines Girokontos

Möchten Sie die Bank wechseln, haben Sie seit Herbst 2016 kaum noch Schwierigkeiten. Da der der Aufwand, der bis dahin mit einem Kontowechsel verbunden war viele Kunden abgeschreckt hat, brauchten die Kreditinstitute keine größeren Kundenabgänge fürchten, wenn sie beispielsweise die Gebühren erhöht haben. Aus diesem Grund wurde im Zahlungsdienstegesetz festgelegt, dass die Banken den Kontowechsel untereinander abwickeln müssen. Die neue Bank wird vom Kunden ermächtigt, Kontakt mit der alten Bank aufzunehmen und Daten der letzten 13 Monate anzufordern. Die bisherige Bank hat nun 5 Tage Zeit, sämtliche Daten zu Überweisungen, Daueraufträgen, Sepa-Mandaten usw. an das anfordernde Institut zu übermitteln. Der neue Kunde muss sich um nichts mehr kümmern, da sämtliche Vertragspartner vom neuen Dienstleister über die neue Bankverbindung informiert werden. Auch dürfen für die Kündigung keine Kosten entstehen. Falls Sie jedoch einen Minussaldo auf dem Konto haben, müssen Sie diesen vorher ausgleichen oder mit der neuen Bank ebenfalls einen Kredit vereinbaren und die Ablösung des Saldos beauftragen.

Online-Eröffnung von Girokonten

Direktbanken bieten häufig besonders günstige oder kostenlose Girokonten an. Da es hier keine Filialen gibt, kann das Konto nur online eröffnet werden. Besonders die Legitimationsprüfung stellt sich hierbei oft als umständlich heraus. Neue Verfahren erlauben jedoch inzwischen sogar die Legitimation per Video-Chat.

Sicherheit

Wohl kein Thema wird im Bankbereich von Kunden für wichtiger gehalten als das Thema Sicherheit. Genau wie alle anderen Einlagenkonten, fällt auch das Girokonto unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds. Dieser sichert Kunden die Erstattung von Einlagen bis 100.000,- Euro zu, falls die Bank zahlungsunfähig werden sollte. Dazu unterliegen viele Banken einer weiteren privaten Einlagensicherung, die jedem Kunden eine weitere Erstattung zusichert. Aktuell beträgt die Höhe der durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. geschützten Guthaben je Kunde 20%, ab dem 01.01.2020 15% und ab dem 01.01.2025 8,75% des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Mitgliedsbank.

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