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Girovertrag

Der Girovertrag ist einer der vielen Zahlungsdienste- oder Geschäftsbesorgungsverträge, die ein Bankkunde üblicherweise mit seiner Bank schließt. Im Oktober 2009 hat die Einführung einer neuen EU-Zahlungsdiensterichtlinie zu einer Vereinheitlichung der Abläufe geführt. Die genauen Rechte und Pflichten, die mit dem Girovertrag einhergehen sind im BGB in den Paragraphen 675c bis 676c geregelt.

Die grundsätzlichen Pflichten der Bank beinhalten die Einrichtung eines Zahlungsverkehrskontos, die Ausführung von Überweisungen und Lastschriften sowie, wenn vereinbart, die Ausstellung einer Girokarte. Außerdem wird im Gesetz noch festgelegt, wie mit elektronischem Geld zu verfahren ist und wie die Ausgabe von Zahlungsmitteln erfolgt. Daneben sind natürlich auch erlaubte Entgelte beschrieben, die erhoben werden dürfen.

Ebenfalls zu den wichtigen Inhalten gehört die Haftbarkeit der Bank wenn missbräuchliche Verfügungen übernommen werden müssen, oder fehlerhaftes Verhalten der Bank (z.B. Nichtausführung einer beauftragten Überweisung) zu Schäden geführt hat.

Jederzeitige Kündigung möglich

Die Kündigung durch den Kunden ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Besteht jedoch ein Sollsaldo muss dieser zuvor ausgeglichen werden. Das Kreditinstitut hat immer eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten. Eine Kündigung darf auch von einer anderen Bank im Auftrag des Kunden durchgeführt werden, was sich bei einem Kontowechsel anbietet. Hat ein Kunde Ärger mit seiner Bank, braucht er sich so gar nicht mehr mit dieser auseinandersetzen sondern kann sich gleich an die neue Bank wenden, die sämtlichen Schriftverkehr und die weiteren Formalitäten für ihn übernimmt.

Wenn ein Kunde verstirbt, so darf der Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos weiterhin über das Konto verfügen. Handelt es sich um ein Einzelkonto, so muss der Tod anhand der Sterbeurkunde, und das Verfügungsrecht durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Ist kein Erbschein vorhanden (z. B. weil aufgrund der hohen Kosten auf die Ausstellung verzichtet wird), kann eine Haftungserklärung der gesetzlichen Erben ausreichen. Hierfür gibt es allerdings Betragsgrenzen. Es müssen immer alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zustimmen. Lediglich Beerdigungskosten dürfen ohne diese Zustimmung vom Kontoguthaben des Verstorbenen beglichen werden.

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