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Zinssteuer

Erträge, die aus Geldanlagen entstehen, bei denen Zinsen oder andere Erträge ausgeschüttet werden, müssen selbstverständlich auch wie andere Einkommensarten versteuert werden. Während andere Einnahmen dem persönlichen Steuersatz unterliegen und die Abgaben somit abhängig vom Einkommen steigen oder fallen, gelten für Kapitalerträge wie Zinsen feste Sätze. Die Kapitalertragsteuer beträgt immer 25% zzgl. Kirchensteuer (8 – 9% davon) und Soli (5,5%) Insgesamt ist somit der Höchststeuersatz für Zinsen auch mit Kirchensteuer unter 28%.

Banken sind verpflichtet, die Steuer direkt abzuführen, was häufig als Quellensteuer bezeichnet wird. Die Steuer wird also „an der Quelle“ bereits berechnet und abgezogen. Personen mit geringem Einkommen haben häufig auch einen geringeren persönlichen Steuersatz, so dass für diese eine Einbeziehung in die Einkommensteuer vorteilhafter wäre. Diese Personen können ihre Zinsbescheinigung bei der Steuererklärung mit einreichen. Somit werden die Erträge und die Steuer einbezogen und die Steuer für die Zinserträge verringert sich auf den persönlichen Steuersatz.

Es gibt allerdings auch Freibeträge. Der Gesetzgeber hat für Kapitaleinkünfte eine Freigrenze von 801,-, bzw. 1602,- Euro (bei Verheirateten) eingeführt. Damit jedoch die Bank Erträge bis zu diesem Betrag nicht automatisch abführt, muss ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Der Freibetrag darf dabei beliebig auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden.

Außerdem gibt es Verlustverrechnungskonten. Denn einige Kapitalanlagen, wie Anleihen oder Aktien, können neben Gewinnen auch Verluste aufweisen. Diese können nun gegen die Gewinne aufgerechnet werden. Steuern fallen dann nur für den übriggebliebenen Gewinn an.

Verluste aus Aktiengeschäften dürfen dabei allerdings nur gegen Gewinne aus Aktiengeschäften gerechnet werden. Außerdem dürfen Verluste aus Jahren ohne Gewinne auch in Folgejahre übernommen werden.

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