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Lohn- und Gehaltsabtretung

In so gut wie jedem Kreditvertrag ist die Lohnabtretung als Teil der Kreditsicherung integriert. Das bedeutet: Wenn der Kreditnehmer seine vereinbarten Raten nicht zahlt, kann die Bank die Lohnabtretung dem Arbeitgeber des Kunden gegenüber offenlegen.

Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nur noch den Teil des Lohnes oder des Gehalts auszahlen, der über den Pfändungsfreibetrag hinausgeht.

Wie hoch der Betrag genau ist, ist individuell durch den Arbeitgeber zu berechnen. Hierfür sollte eine schriftliche Auskunft des Arbeitnehmers über Unterhaltspflichten und Lebenssituation eingeholt werden. Wieviel dann an den Gläubiger überwiesen werden darf, kann der Arbeitgeber anhand der jeweils gültigen Pfändungstabelle ablesen.

Grundsätzlich können auch Ansprüche auf andere Leistungen wie Renten oder andere staatliche Leistungen abgetreten werden.

Unterschied Pfändung zu Abtretung

Bei einer Abtretung wird der Herausgabeanspruch an jemanden anderen übertragen. Das bedeutet, dass durch die Unterschrift auf dem Kreditvertrag die Bank bereits berechtigt ist, die Herausgabe des Gehalts beim Arbeitgeber zu verlangen. Es muss also kein Pfändungsbeschluss erwirkt werden.

Ältester Anspruch gewinnt

Ähnlich wie bei Pfändungen gilt auch bei der Abtretung: wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Hat also ein Kreditnehmer sein Gehalt mehrfach abgetreten, ist der Anspruchsberechtigte zunächst derjenige des ersten Vertragsabschlusses. Eine Mehrfachabtretung ist also möglich, es sei denn, der Kreditgeber fragt explizit danach, ob bereits eine Gehaltsabtretung besteht.

Ausschluss im Arbeitsvertrag

Da einem Arbeitgeber erheblicher Aufwand entsteht, wenn die Abtretung geltend gemacht wird (Berechnung des Freibetrags, Haftungsansprüche gegenüber dem Gläubiger oder dem Schuldner bei Fehlern) haben viele Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Lohnabtretung ausgeschlossen. Da die Abtretung jedoch auch für zukünftige Arbeitgeber gilt, wird die Bank diesen Passus dennoch im Vertrag belassen. Falls also ein Arbeitgeberwechsel dazu führt, dass die Abtretung möglich ist, kann die Bank ihre Ansprüche gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen.

Eine Sicherheit für das Gehalt ist dies aber nicht. Denn sollte ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden, ist durch einen Pfändungsbeschluss immer noch der Zugriff auf das Gehalt möglich. Alles, was sich der Arbeitgeber durch den Ausschluss erkauft ist also etwas Zeit. Außerdem ggfs. eine gewisse Rechtssicherheit, denn ein Pfändungsbeschluss ist zumindest zum Teil gerichtlich geprüft, was beim Abtretungsanspruch nicht der Fall ist.

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