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Pfandrecht

Das Pfandrecht ist im BGB geregelt und ist ein zur Sicherung einer Forderung bestelltes, dingliches Recht.

Es wird unterschieden zwischen drei verschiedenen Arten:

Vertragliches Pfandrecht

Durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner entsteht ein Pfandrecht. Ein besonders gutes Beispiel ist das AGB Pfandrecht. In den AGB einer Bank ist festgelegt, dass die Bank bei Schulden die Guthaben des Schuldners verwerten darf, falls der Kunde nicht selbst für einen Ausgleich sorgt. Eine andere, sehr häufige Variante ist der Pfandvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber. Diese Art kommt auch in einem Pfandleihhaus vor. Es können nur die vertraglich beschriebenen Sachen gepfändet werden, weitergehende Haftung besteht zunächst nicht.

Gesetzliches Pfandrecht

Einige Gesetze sehen ein Pfandrecht vor, auch wenn dies nicht gesondert zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Hier gibt es zum Beispiel das Vermieterpfandrecht oder auch das Pfandrecht des Kommissionärs. Bei der Pfändung durch den Berechtigten kommen ebenfalls die normalen gesetzlichen Vorschriften zu unpfändbaren Gegenständen zum Tragen.

Pfändungspfandrecht

Wenn eine nicht besicherte Forderung nicht erfüllt wird, kann der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung beantragen. Ausführendes Organ bei der Pfändung von beweglichen Sachen ist in den meisten Fällen der Gerichtsvollzieher, der die Sachen in Gewahrsam nimmt und später ebenfalls die Versteigerung beauftragt. Die Pfändung von Forderungen (Falls also der Schuldner selbst noch von jemandem Geld bekommt) erfolgt durch die Zustellung eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses. Dieser kann aber auch gleich mit einem Überweisungsbeschluss gekoppelt werden, so dass der Drittschuldner direkt an den pfändenden Gläubiger bezahlen muss.

Verwertung eines Pfandes

Egal, aus welcher Art des Pfandrechts das Pfand erlangt wurde, müssen für eine Verwertung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zuerst muss selbstverständlich die Forderung fällig sein. Gibt es eine Rückzahlungsvereinbarung an die der Kunde sich hält, ist die Forderung nicht fällig. Ein laufender Kreditvertrag muss erst einmal fällig gestellt werden.

Außerdem ist die Pfandverwertung anzudrohen, so dass der Schuldner sich darüber bewusst ist, den Pfand nicht wiederzubekommen, wenn die Forderungen nicht schnellstmöglich erfüllt werden. Schließlich bekommt er noch eine Wartefrist vor der Verwertung. Diese beträgt bei Privatleuten einen Monat nach Androhung der Verwertung, bei Kaufleuten ist es eine Woche. Entsteht ein Verwertungsüberschuss, ist dieser an der Schuldner auszukehren. Ein Fehlbetrag bleibt als Forderung bestehen. Ausnahme ist z. B. die Versteigerung in einem Pfandhaus. Da hier eine bestimmte Summe durch einen bestimmten Gegenstand gesichert ist, erlischt eine Restforderung. Sollte jedoch mehr erlöst werden und der Schuldner holt die Summe nicht ab, fällt der Überschuss an den Staat.

Erlöschen des Pfandrechts

Das Pfandrecht erlischt selbstverständlich, sobald die Forderung voll beglichen ist. Gibt ein Gläubiger einen Pfandgegenstand an den Schuldner zurück, erlischt auch das Pfandrecht darauf. Eine Versteigerung oder Verkauf ist dann nicht mehr möglich.

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