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Stille Gesellschaft

Wenn sich ein Kapitalgeber an einem Gewerbe mit einer Einlage beteiligt, indem er dem Gewerbetreibenden finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, wird er zum stillen Gesellschafter.

Er ist dann mit seiner Einlage am Verlust beteiligt, in der Regel erhält er dann auch einen Anteil am Gewinn. Er hat jedoch keinerlei Beteiligung am Betriebsvermögen. Der Gesellschaftsvertrag ist an keine Formvorschrift gebunden, sollte aber dennoch schriftlich verfasst sein um Missverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen.

Die Gesellschaft besteht nur im Innenverhältnis, nach außen hin hat der stille Gesellschafter keinerlei Rechte oder Pflichten, er darf jedoch im Innenverhältnis Einsicht in die Buchhaltung verlangen.

Die Einnahmen aus der Gesellschaft sind vom stillen Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Geregelt wird die stille Gesellschaft ab § 231 HGB.

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