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Nachbürgschaft

Zur Kreditsicherung kann eine Bürgschaft vereinbart werden. Hierfür können sowohl einzelne, als auch mehrere Personen nebeneinander in Frage kommen. Gibt es mehrere (selbstschuldnerische) Bürgschaften, kann sich der Kreditgeber aussuchen, von wem er das Geld fordert. Grundsätzlich könnte er es auch von allen fordern und sehen, wer zuerst zahlt. Er darf selbstverständlich die Kreditsumme nur einmal einbehalten.

Eine Nachbürgschaft bildet eine Zahlungskette

Wenn die Bürgen nicht gleichzeitig haften sollen, kann eine Nachbürgschaft vereinbart werden. Wenn der Schuldner die Zahlung nicht leisten kann, wird zunächst der Bürge in Anspruch genommen. Kann dieser auch nicht zahlen, kann der Kreditgeber den Ausgleich vom Nachbürgen verlangen. Somit hat der Gläubiger bei Ausfall des Bürgen einen direkten Anspruch gegen den Nachbürgen.

Doch trotz dieses direkten Anspruches hat der Nachbürge ein geringeres Risiko. Denn er muss tatsächlich erst einspringen, wenn der Bürge nicht leisten kann. Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung der Nachbürgschaft, jedoch ist die Abwicklung von der Rechtsprechung anerkannt.

Die Nachbürgschaft sollte jedoch nicht mit der Rückbürgschaft verwechselt werden.

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