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Meister-Bafög

Meister-BAföG ist der veraltete Begriff für die Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

Es handelt sich um ein staatliches Förderungsprogramm, das Menschen ermöglichen soll, einen höheren Berufsabschluss zu erreichen. Im Gegensatz zum normalen BAföG wird mit dem Meister-BAföG kein Studium finanziert.

Förderung nicht nur für die Meister-Schule

Gefördert werden über 700 Fortbildungsabschlüsse wie Erzieher, Meister, Fachwirt, Techniker, usw. Ziel der Fortbildung soll ein Abschluss sein, der über dem Niveau einer Facharbeiterprüfung liegt. In der Regel ist also eine vorhergehende Berufsausbildung erfolgt.

Voraussetzungen

Es gibt einiges zu beachten. Zunächst muss die Fortbildungsmaßnahme mindestens 400 Stunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen 25 Wochenstunden an mindestens 4 Tagen pro Woche erfolgen und die Fortbildung innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen sein, bei Teilzeitmaßnahmen sind es 18 Stunden pro Monat und 4 Jahre Gesamtdauer. Außerdem muss der Anbieter der Fortbildung zertifiziert sein und über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Zuschüsse und Darlehen

Die Unterstützung ist, ähnlich wie beim BAföG, eine monatliche Zahlung. Ein Teil dieser Zahlung ist als Zuschuss zu verstehen, der andere Teil ist ein zinsgünstiges Darlehen. Außerdem können diverse Zuschüsse für Materialien und Erstausstattung beantragt werden, von denen ebenfalls nur ein Teil zurückgezahlt werden muss. Genaue Daten sowie Möglichkeiten für die Beantragung sind im Internet zu finden.

Günstige Zinssätze und tolle Konditionen

Der Zinssatz für den Darlehensanteil orientiert sich am Euribor. Es kann sowohl ein variabler Zinssatz, als auch ein Festzins gewählt werden. Im Vergleich zu normalen Bankzinsen ist der Zinssatz sehr günstig. Größter Vorteil: Solange Sie die Förderung bekommen und innerhalb der zweijährigen Karenzzeit zahlen Sie keine Zinsen. Diese übernimmt der Bund für Sie. Erst wenn es um die Rückzahlung geht, müssen Sie auch Zinsen für das Darlehen zahlen.

Leistungserlass möglich

Unter Umständen können auf Antrag noch einmal 40% des offenen Darlehensbetrages für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erstattet werden. Lediglich die Kosten für den Lebensunterhalt sind nicht erlassfähig.

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