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Insolvenzantrag

Unter dem Insolvenzantrag versteht man den Antrag beim zuständigen Gericht, mit dem die Insolvenz eines Schuldners angemeldet und auch das Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

Dabei muss der Insolvenzantrag aber nicht unbedingt vom Schuldner gestellt werden, sondern kann genauso auch vom Gläubiger bei Gericht eingereicht werden, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners überzeugt ist und eigene Forderungen an ihn hat.

Der Insolvenzantrag gilt in diesem Fall aber nicht nur für den einzelnen Gläubiger, sondern betrifft auch alle anderen Gläubiger des jeweiligen Schuldners. Der Insolvenzantrag bedarf keiner besonderen Form und kann jederzeit bei Gericht eingebracht werden. Vordrucke der Anträge, sowohl für den Antrag durch den Gläubiger, als auch für den Antrag durch den Schuldner, können Sie bei der IHK direkt downloaden.

Stellt ein Schuldner keinen Insolvenzantrag obwohl er sich seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst ist, kann er sich auch der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Der Schuldner muss beim Einreichen des Insolvenzantrages glaubhaft machen können, warum die Eröffnung des Insolvenz Verfahrens notwendig ist. Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, muss er zusätzlich darlegen, warum er ein berechtigtes Interesse an der Eröffnung des Insolvenz Verfahrens hat. Schließlich könnte es auch sein, dass der Gläubiger in dem Schuldner einen Konkurrenten und das Insolvenzverfahren als eine Möglichkeit sieht, Diesen auszuschalten. Daher muss bei Antrag auf ein Insolvenzverfahren immer auch der Schuldner angehört werden.

Der Insolvenzantrag stellt oft das einzige Mittel für den Schuldner dar, um sich aus seiner finanziellen Schieflage zu befreien und eine Entschuldung zu ermöglichen. Für die Gläubiger wiederum kann der Insolvenzantrag die einzige Möglichkeit darstellen, um zumindest noch an einen Teil der offenen Forderungen zu gelangen. Denn im Insolvenz Verfahren wird eine gerichtliche Rückzahlungsvereinbarung nach der Finanzsituation des Schuldners vereinbart. Dem Schuldner bleiben jedoch immer gesetzliche Pfändungsfreibeträge zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts.

Das Insolvenzverfahren dauert ungefähr ein bis zwei Jahre. Bei juristischen Personen ist es beendet mit der Liquidation des Unternehmensvermögens und der Auflösung des Unternehmens. Bei natürlichen Personen geht das Insolvenzverfahren über in das Restschuldbefreiungsverfahren. Dieses dauert in der Regel 6 Jahre (ab Beginn des Insolvenzverfahrens) und wird auch häufig Wohlverhaltensperiode genannt. Jedoch beginnt auch die Restschuldbefreiungsphase nur auf Antrag. Wird dies versäumt, könnten die Gläubiger nach Ende des Insolvenzverfahrens erneut pfänden. In der Wohlverhaltensphase ist es notwendig, bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten. Während der gesamten Zeit wird ein Treuhänder die pfändbaren Beträge einziehen und an die Gläubiger verteilen. Nach der Restschuldbefreiung ist der Schuldner wieder schuldenfrei.

Unternehmensinsolvenz und Privatinsolvenz

Je nachdem, ob es sich um eine juristische oder eine private Person handelt, kommen unterschiedliche Regeln in Frage. Kapitalgesellschaften müssen bspw. früher reagieren um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden. Gibt es keinen Geschäftsführer, der die Aufgabe übernimmt, müssen auch Aufsichtsratsmitglieder für die Einreichung des Insolvenzantrags sorgen.

Solche Pflichten gelten für Privatpersonen nicht. Jedoch sollte bei Zahlungsproblemen unbedingt die Beratung durch einen Schuldenberater in Anspruch genommen werden. Neben der Insolvenz stehen vielleicht noch andere Möglichkeiten, z. B. könnte ein Vergleich mit den Gläubigern zu einer schnelleren Entschuldung führen.

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