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Insolvenzverschleppung

Besteht in einer Kapitalgesellschaft eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Insolvenz zu stellen um sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig zu machen. Ist das Unternehmen führungslos, muss die Insolvenz durch die Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgen. Grundsätzlich gilt dies für alle Unternehmen, in denen nicht ein persönlich haftender Gesellschafter haftbar gemacht werden kann. Also auch für eine GbR oder OHG deren Gesellschafter wiederum GmbH sind. Denn dann gäbe es erneut keinen persönlich haftenden Gesellschafter, der von den Gläubigern zur Schuldentilgung herangezogen werden kann.

Dass die Insolvenzverschleppung nach deutschem Recht eine Straftat ist, wissen viele Unternehmer / Gesellschafter gar nicht. Sie glauben immer noch an den positiven Ausgang und reichen daher keinen Antrag auf Insolvenzeröffnung ein. Auch kann es vorkommen, dass ein angestellter Geschäftsführer den Gesellschaftern eine Misswirtschaft nicht gestehen will. Jedoch ist ein Geschäftsführer der es versäumt einen Antrag zu stellen nicht nur persönlich und strafrechtlich haftbar, sondern er schuldet den Gesellschaftern außerdem einen Schadensersatz.

Die Strafe auf Insolvenzverschleppung kann bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe lauten. Außerdem gibt es Fälle, in denen eine Geschäftsführung für mehrere Jahre untersagt werden kann.

Auch ohne Pflicht Insolvenzantrag stellen

Auch wenn Sie aufgrund einer persönlichen Haftung nicht der Insolvenzpflicht unterliegen, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Denn zum einen machen Sie es damit ihren Gläubigern nicht unnötig schwer, zum anderen können Sie damit rechnen, dass die Gläubigerversammlung Ihnen eine annehmbare Lösung vorschlägt. Schließlich wollen auch die Gläubiger nicht vollständig auf ihre Forderungen verzichten, weshalb meistens eine Lösung gefunden wird, die es ermöglicht, die Schulden abzubauen, ggfs. mit einem Teilverzicht der Gläubiger.

Außerdem haben Sie dann das Wissen, dass nicht einzelne Forderungen gegen das Unternehmen nun gegen Ihr Privatvermögen vollstreckt werden.

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