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Globalzession

Die Globalzession ist eine Form der Abtretung. Sie wird regelmäßig von den Banken als Sicherheit verlangt. Der Kreditnehmer tritt alle Forderungen, die er bestimmten Kunden gegenüber hat, an die Bank ab. Damit aber nicht Forderungen von 10.000,- Euro einer Kreditsumme von 2.000,- Euro gegenüberstehen, muss im Zessionsvertrag genau angegeben werden, um welche Forderungen und um welche Höhe es geht. So könnten umfassend alle bestehenden und zukünftigen Forderungen an Kunden abgetreten werden, die mit dem Buchstaben A beginnen oder die in Köln wohnen.

Die Bank muss jedoch regelmäßig prüfen, ob die Forderungshöhe ausreicht oder vielleicht sogar zu hoch ist. Denn eine Überbesicherung würde den Darlehensnehmer stark benachteiligen.

Bei der Globalzession gibt es ein weiteres Problem. So ist ein solcher Vertrag nichtig, wenn zukünftige Forderungen abgetreten werden sollen, obwohl es üblich wäre, dass ein Lieferant dem Kunden einen Warenkredit mit verlängertem Eigentumsvorbehalt gewährt.

Da dies ein wenig schwierig zu verstehen ist, hier ein Beispiel:

Ein Händler von TV-Geräten benötigt ein Darlehen und vereinbart mit seiner Bank als Kreditsicherheit eine Globalzession. Abgetreten werden alle bestehenden und zukünftigen Forderungen an Kunden mit dem PLZ Bereich 56xxx.

Nun benötigt der Händler jedoch auch Waren und bekommt bei der Bestellung die Info, dass der Lieferant auf einem verlängerten Eigentumsvorbehalt besteht. Der Lieferant möchte also, dass das Eigentum an der Ware erst auf den Händler übergeht, wenn sie vollständig bezahlt wurde. Der Händler darf aber trotzdem die Ware bereits verkaufen. Willigt der Händler ein, besteht quasi eine doppelte Abtretung, die einen Vertragsbruch darstellen würde. Der Bank wird also vorgeworfen, mit der Abtretung auch zukünftiger Forderungen den Händler zum Vertragsbruch anzustiften. Daher ist der Vertrag nichtig.

Wichtig ist die Frage vor allem, wenn der Händler insolvent geht. Denn dann hätten sowohl die Bank als auch der Lieferant Ansprüche gegen den Händler. Der Insolvenzverwalter müsste nun prüfen, ob das Eigentum an den TV Geräten überhaupt schon an den Händler übergegangen ist. Denn nur dann hätte er seinen eigenen Kunden gegenüber auch Forderungen, die er an die Bank abtreten könnte. Bliebe das Eigentum jedoch beim Lieferanten, wäre er der Gläubiger an den Kundenforderungen.

Nur der Ausschluss solcher Forderungen für die ein verlängerter Eigentumsvorbehalt gilt, kann den Vertrag der Bank vor der Nichtigkeit bewahren.

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