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Gesamtschuldner

Ein Gesamtschuldner ist immer mit anderen Schuldnern gemeinsam an einer Schuld beteiligt, haftet aber nicht nur für einen Teil der Schuld, sondern jeder Gesamtschuldner haftet grundsätzlich für die Gesamtschuld.

Genauer bedeutet das: Geht jemand eine gesamtschuldnerische Haftung ein, darf der Gläubiger von jedem einzelnen die vollständige Begleichung der Schuld verlangen. Diese Art von Verträgen ist eigentlich Standard und soll den Gläubiger absichern. Denn fällt ein Schuldner aus, kann er die volle Zahlung von den anderen Schuldnern verlangen. Bei Darlehensverträgen mit zwei oder mehr Darlehensnehmern, auch Ehepartnern, wird eine gesamtschuldnerische Haftung fast immer vereinbart. Sobald der Gläubiger die Forderung komplett erhalten hat, unabhängig davon welche der Schuldner wie viel gezahlt haben, erlischt die Forderung gegen alle Schuldner.

Forderungen im Innenverhältnis

Selbstverständlich müssen Gesamtschuldner es nicht hinnehmen, mehr zu zahlen als die Mitschuldner. Dennoch muss zunächst gezahlt werden. Dann können untereinander Regressforderungen gestellt werden. In der Regel wird die Gesamtschuld auf die Köpfe verteilt. Besteht die Forderung also z. B. aus 2.000,- Euro und es gibt 4 Gesamtschuldner, so müsste jeder 500,- Euro zahlen. Diese kann also derjenige, der gezahlt hat, jeweils von jedem anderen Mitschuldner fordern.

Gesamtschuld gesetzlich vorgeschrieben

Auch wenn die Gesamtschuld nicht vertraglich vereinbart wurde, gibt es Fälle in denen bereits das BGB die Gesamtschuld vorsieht. Dies ist zum Beispiel bei einer OHG oder einer BGB-Gesellschaft der Fall, bei dem eine entstandene Forderung jedem Gesellschafter gegenüber geltend gemacht werden kann. Auch für Ehepartner gilt im Normalfall die gesetzliche gesamtschuldnerische Haftung.

Es kann also vorkommen, dass ein Ehepartner als alleiniger Darlehensnehmer einen Kreditvertrag unterschreibt, der Ehepartner jedoch mit unterschreiben muss. Somit erhält er Kenntnis vom Darlehen und ist allein durch die Ehe zum Gesamtschuldner geworden, auch wenn es nur einen Darlehensnehmer gibt.

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