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Bearbeitungsgebühr

Bearbeitungsgebühren werden in vielen Bereichen erhoben. So kann bei einem Zahlungsverzug eine Bearbeitungsgebühr anfallen oder für die Beantragung von Unterlagen und Bescheinigungen bei Ämtern.

Im Bankenbereich jedoch gab es zum Thema Bearbeitungsgebühr einige Kontroversen und die Gerichte mussten sich mit dieser Sache befassen.

Ausgangspunkt war die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei der Beantragung von Krediten. In den AGB hatten Banken einen Passus, der die Berechnung von Bearbeitungsgebühren vorsah. In der Praxis wurde dies auch umgesetzt. Jedoch stieß dieses Vorgehen bei Kunden regelmäßig sauer auf, da die Bank bereits die Zinseinnahmen durch die Kreditvergabe hatte.

Die Banken wiederum argumentierten mit dem enormen Arbeitsaufwand für die Prüfung der Daten und der Sicherheiten. Ebenso fielen für die Grundstücksbewertung regelmäßig Kosten an.

Der BGH hatte demnach ein Urteil zu fällen. Es stellte fest, dass die von den Banken angeführten Prüfungen und Bearbeitung der Sicherheiten in eigenem Interesse der Banken, und dieser Aufwand mit der Berechnung von Sollzinsen bereits abgegolten sei. Seit Oktober 2014 gilt nun, dass Vereinbarungen über Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite in den AGB unwirksam sind.

Die Folge dieses Urteils waren zahlreiche Beschwerden von Kunden, die bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückerstattet haben wollten.

Aufgrund der nun neuen Rechtslage sind die Gebühren jedoch nur für Verträge zu erstatten, die in den letzten 3 Jahren abgeschlossen wurden. Da die meisten Banken jedoch bereits vor dem rechtkräftigen Urteil anfingen, auf Bearbeitungsgebühren völlig zu verzichten, sollte es inzwischen keine Verträge mit Rückerstattungsanspruch mehr geben.

Der Unterschied von Bearbeitungsgebühr und Agio

Besonders Bausparkassen, aber auch einige Banken, berechnen bei der Darlehensauszahlung ein sogenanntes Agio. Diese „Gebühr“ beträgt meist einen gewissen Prozentsatz des Darlehens. Wer nun in seinem Kreditvertrag ein bereits gezahltes Agio findet und sich auf eine Rückerstattung freut, wird jetzt leider enttäuscht. Denn das Agio an sich ist erlaubt und darf berechnet werden.

Die früheren Bearbeitungsgebühren (bspw. in Höhe von 1,5% des Darlehensbetrags), waren bei Auszahlung fällig und wurden auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung nicht erstattet. Es war also laufzeitunabhängig immer der gleiche Betrag zu zahlen. So gab es eine Benachteiligung von Kreditnehmern mit kurzer Kreditlaufzeit.

Das Agio, meist auch um die 1,5% des Darlehensbetrags, wird zwar auf die Darlehenssumme aufgeschlagen, wird jedoch das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, bekommt der Kunde auch anteilig das Agio erstattet. Somit besitzt das Agio eher die Eigenschaft eines weiteren Zinses und kann auch laufzeitabhängig in den Effektivzins eingerechnet werden.

Ebenso verhält es sich mit einem Disagio, bei dem statt 100% der Darlehenssumme nur bspw. 98,5% ausgezahlt werden.

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