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Basiskonto

Seit dem 19.06.16 hat jeder Bürger, der sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhält, das Recht auf ein Girokonto, welches ihm für das Einzahlen sowie Abheben von Bargeld, Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungsgeschäften zur Verfügung gestellt wird. Die Kontoführung muss zu einem angemessenen Preis erfolgen. Es dürfen also keine überhöhten Gebühren genommen werden um zu verhindern, dass Kunden ein Basiskonto eröffnen möchten. Einige Banken, vor allem Direktbanken, bieten sogar die kostenlose Kontoführung an.

Es ist unerheblich, ob es einen bestehenden Aufenthaltstitel oder einen festen Wohnsitz gibt. Angegeben werden muss bei der Eröffnung lediglich eine Anschrift über die der Kunde erreichbar ist, beispielsweise bei der Familie oder einer Beratungsstelle.

Es muss von jeder Bank eröffnet werden, die auch andere Konten für den Zahlungsverkehr anbietet. Eine Ablehnung darf nur aus wenigen, wichtigen Gründen erfolgen.

Besondere Schutzvorschriften

Für das Basiskonto gelten erweiterte Vorschriften zur Kündigung. Damit diese Regeln greifen, müssen Sie das Konto als Basiskonto beantragen.

Die Kündigung seitens der Bank darf, sofern vereinbart, nur mit einer zweimonatigen Frist erfolgen und nur aus folgenden Gründen:

  • Der Kontoinhaber hat mehr als 24 Monate keinen Zahlungsvorgang mehr ausgeführt
  • Der Kontoinhaber die Voraussetzungen für den Abschluss eines Basiskontos nicht mehr erfüllt (weil er sich beispielsweise nicht mehr in der EU aufhält)
  • Der Kontoinhaber hat ein weiteres Zahlungskonto, welches er nutzen kann
  • Der Kontoinhaber hat eine Änderung des Kontovertrags abgelehnt

Ist kein Kündigungsrecht vereinbart, darf die Bank dennoch kündigen (ebenfalls mit einer Frist von zwei Monaten), wenn der Kontoinhaber eine vorsätzliche Straftat gegen die Bank, einen Mitarbeiter oder einen anderen Kunden begangen hat, oder wenn mehr als 3 Monate keine Entgelte oder Kosten an die Bank gezahlt wurden und zu vermuten ist, dass auch in Zukunft weitere Forderungen entstehen, die nicht erfüllt werden. Die Höhe der Gesamtforderung muss jedoch 100,- Euro übersteigen.

Die fristlose Kündigung darf die Bank aussprechen, wenn das Konto vorsätzlich für illegale Zwecke genutzt wird, oder die Angaben, die zur Eröffnung des Kontos geführt haben unzutreffend waren.

Keine Ablehnung eines Basiskontos

Die Bank darf Ihren Antrag nur aus wenigen Gründen ablehnen. Gibt es bereits ein anderes Zahlungsverkehrskonto, muss ein Basiskonto nicht eröffnet werden. Außerdem liegt ein Ablehnungsgrund vor, wenn der Kunde innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, einen ihrer Mitarbeiter oder einen anderen Kunden verurteilt wurde.

Falls bereits ein Basiskonto bei dieser Bank aus berechtigten Gründen gekündigt wurde oder durch die Eröffnung die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäsche- und dem Kreditwesengesetz verletzt würden, darf die Bank die Eröffnung des Basiskontos ebenfalls ablehnen.

Legitimationspflicht gilt dennoch

Für die Legitimation können gültige amtliche Ausweise mit Lichtbild, wie Pässe oder Ausweisersatzpapiere, Duldungsbescheinigungen und Ankunftsnachweise herangezogen werden.

Möglichkeiten bei einer Ablehnung

Wenn Ihr Antrag bei der Bank abgelehnt wird, können Sie bei der BaFin ein Verwaltungsverfahren beantragen. Die Anträge dafür finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Ebenso können Sie auch eine Zivilklage auf die Eröffnung eines Basiskontos erheben oder sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wenden.

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