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Wohnflächenberechnung

Bei Wohnimmobilien muss aus vielerlei Gründen die genaue Wohnfläche ermittelt werden. Bei Mietobjekten wird z. B. ein Quadratmeterpreis zugrunde gelegt und mit der Wohnfläche multipliziert um so auf die Monatsmiete zu kommen. Doch auch bei eigenen Immobilien macht es Sinn, die genaue Wohnfläche zu kennen. Dringend benötigt wird in beiden Fällen die genaue Größe für die Hausratversicherung, die nach Quadratmetern berechnet wird, oder auch bei Verkauf/Kauf oder Vermietung.

Wohnflächenverordnung oder DIN Norm 277

Bei der Wohnflächenberechnung gibt es jedoch ein Problem: Es gibt keine gültigen Anwendungsregeln. Denn die meist herangezogene Wohnflächenverordnung ist eigentlich nur für den sozialen Wohnungsbau (öffentlich) vorgeschrieben. Die DIN-Norm 277 gilt nur für den Hochbau verbindlich. Eine gültige Norm gibt es also für den privaten Wohnungsbau nicht.

Einfach keine Wohnflächengröße anzugeben macht keinen Sinn, schließlich braucht man auch eine Grundlage für die Preisberechnungen. Da es keine Vorschriften gibt, kann frei gewählt werden, nach welcher Verordnung vorgegangen wird. Allerdings sollte die jeweilige Verordnung genannt werden. Steht keine Grundlage dabei, gehen die Gerichte von einer Berechnung nach Wohnflächenverordnung aus.

Wer nun jedoch denkt, es sei egal, welche Art angewendet wird, ist auf dem Holzweg. Denn während nach der WoflV Kellerräume und Abstellkammern nicht in die Wohnfläche einbezogen werden, und auch Dachschrägen in den meisten Fällen ganz oder teilweise aus der Berechnung herausfallen, sind in der DIN-Norm 277 alle genannten Bereiche ebenfalls Wohnraum. Abweichungen von rund 40% sind also ohne weiteres möglich.

Doch auch wenn immer die WoflV angewendet wird, können sich Abweichungen ergeben. Denn einige Bereiche sind subjektiv einschätzbar. Ob z. B. ein Balkon Wohnwert hat oder nicht, bzw. wie viel, ist hier vom Berechnenden abhängig. So fällt die Fläche bis zur Hälfte oder weniger in die Wohnflächenberechnung hinein.

Wohnflächenberechnung in der Baufinanzierung

Während früher ausschließlich die Wohn- und Nutzflächen für die Beleihungswertermittlung herangezogen wurden, sind es heute eher Kubusberechnungen. Hier sollen die Raummeter bewertet werden, wofür die Raumöhe einbezogen werden muss. Zwar muss auch immer die Anzahl der Quadratmeter angegeben werden, dies dient aber eher dazu, die anzusetzenden Nebenkosten zu ermitteln.

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