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Vorfälligkeitsentschädigung

Um festzustellen, welche Regelungen für die Kündigung vor Ablauf der Kreditlaufzeit gelten, muss zunächst festgestellt werden, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Sprechen wir zunächst von der Immobilienfinanzierung. Falls keine Zinsbindung vereinbart wurde, kann das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Darlehensgeber darf hierfür keine Entschädigung verlangen, denn durch den variablen Zinssatz gibt es keine langfristige Planung.

Eine Kündigung während der ersten zehn Jahre Zinsbindung ist nur mit Zustimmung des Darlehensgebers oder in Ausnahmefällen, wie dem Verkauf des Grundstücks oder im Sterbefall, möglich. In allen Fällen darf die Bank bei Zustimmung jedoch eine Entschädigung für die entgangenen Zinsen und für das Wiederanlagerisiko verlangen. Dies ist die Vorfälligkeitsentschädigung (VFE). Da unter Umständen für die Refinanzierung langfristige Geldanlagen (bspw. Pfandbriefe) ausgegeben wurden, die nun anderweitig besichert werden müssen, können hier hohe Kosten auf den Kreditnehmer zukommen. Für eine ungefähre Abschätzung können Sie einen Vorfälligkeitsrechner aus dem Internet zu Rate ziehen.

Gesetzliche Höchstgrenzen für Kredite

Für Darlehen an Verbraucher, bei denen es sich nicht um Immobiliendarlehen handelt, gilt: Eine Kündigung muss immer unter dreimonatiger Fristeinhaltung möglich sein. Auch hierfür darf der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die jedoch 1% der zurückgezahlten Summe, bzw. 0,5% bei weniger als 12 Monaten Restlaufzeit, nicht überschreiten darf. Geregelt wird dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Da besonders bei Privatkrediten ein großer Wettbewerb herrscht, werben Finanzinstitute häufig mit jederzeitiger kostenloser Sondertilgungsmöglichkeit.

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