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Rücktritt

Ein Rücktritt bezeichnet im Vertragsrecht die Rückabwicklung eines Vertrages aus bestimmten Gründen. Es gibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht, welches im BGB geregelt ist und ein vertragliches Rücktrittsrecht. Dieses wird einem Käufer freiwillig eingeräumt und unterliegt meist einer Frist und bestimmten Bedingungen.

Das Rücktrittsrecht muss klar vom Widerrufsrecht abgegrenzt werden, welches nur für bestimmte Personengruppen (z. B. Online-Käufer) und nur für eine kurze Frist gilt und welches ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann. Im Gegensatz dazu kommt das Rücktrittsrecht auch viel später noch zur Anwendung, beispielsweise wenn ein gekaufter Gegenstand defekt und die Nachbessrung nicht möglich ist.

Nach einem Rücktritt müssen gegenseitig empfangene Leistungen zurückerstattet werden. Beide Vertragspartner sollen danach so gestellt sein, als hätte der Kauf nicht stattgefunden. Nutzungen müssen jedoch erstattet werden. So darf für die Zeit der Nutzung ein Abschlag einbehalten werden.

Bei Kreditverträgen ist es also so, dass es sich eigentlich nicht um einen Rücktritt handelt, sondern entweder um einen Widerruf, oder aber um eine Kündigung. Ein Rücktrittsrecht würde eine Bedingung voraussetzen, die den Rücktritt gerechtfertigt. Bei einem Kreditvertrag wäre eine solche Situation jedoch schwer vorstellbar.

Rücktritt von Ämtern

Der Rücktritt von einem Amt hat rein gar nichts mit dem Vertragsrecht zu tun. Denn zu einem Amt wird man ernannt oder gewählt. Dennoch kann man davon zurücktreten, wenn man vor Ablauf der Amtszeit Gründe dafür hat. Diese können vielfältig sein und sowohl dem eigenen Wunsch entsprechen als auch dem Willen der Öffentlichkeit.

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