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Mindesteigenkapitalanforderung

Bereits mit den Vorgaben im ersten Baseler Akkord ist die Unterlegung von herausgegebenen Krediten durch Eigenkapital ein wichtiges Thema. Da jedoch Banken und Kreditinstituten durch diese Unterlegung weniger Kapital für die Mehrung zur Verfügung steht, findet immer wieder ein Umgehen neuer Vorschriften statt. In der Folge entstehen Probleme auf den Finanzmärkten (und in deren Folge auch Wirtschaftskrisen) aus immer neuen Gründen.

Neueste Vorschriften zur Eigenkapitalmindestanforderung

Für die Umsetzung der neuen Regelungen nach Basel III ist im Jahr 2013 die Richtlinie 2013/36/EU, kurz Eigenkapitalrichtlinie in Kraft getreten. Da es sich um eine Richtlinie der Europäischen Union handelt wird meist der englische Begriff Capital Requirements Directive (CDR) genutzt.

Im Januar 2014 ist dann die Kapitaladäquanzverordnung in der Europäischen Union in Kraft getreten. Die gebräuchliche Abkürzung lautet CRR, nach dem englischsprachigen Ausdruck Capital Requirements Regulation.

Beide Richtlinien gemeinsam sollen nun qualitativ wie quantitativ dafür Sorge tragen, das Kreditausfallrisiko so weit realistisch einzuschätzen, dass sich dafür die notwendigen Sicherheitsmechanismen und –vorkehrungen einrichten lassen.

Während es einfach ist, einen Prozentsatz festzulegen, bis zu dem Kreditgeber Eigenkapital vorzuhalten haben, ist es wesentlich schwieriger, Vorgaben darüber festzulegen, was genau zu diesem Eigenkapital gerechnet werden darf, welche Risikoklassen welche Prozentsätze erfordern und wie diese Risikoklassen ermittelt werden müssen. Hierfür gibt es standardisierte Vorgaben und Leitlinien, die streng einzuhalten sind.

Da Banken auch eigene Systeme für die Risikoermittlung nutzen dürfen, müssen strenge Vorgaben also ebenfalls für die bankeigenen Systeme gelten. Banken dürfen also selbst wählen, ob sie den Standardansatz, den einfachen IRB Ansatz oder den fortgeschrittenen IRB Ansatz anwenden.

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