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Gewährleistungseinbehalte

Beim Abschluss von Werk- oder Bauverträgen hat ein Lieferant bzw. ein Dienstleister die Pflicht, 2 – 5 Jahre Gewährleistung zu bieten. Die Dauer richtet sich nach der Größe des Auftrags.

Die Erfahrung zeigt, dass ein Bau selten vollkommen mangelfrei hergestellt werden kann. Daher ist es üblich, im Werk- oder Kaufvertrag einen Einbehalt zu vereinbaren. Der Auftraggeber behält dann vom gesamten Rechnungsbetrag 5 – 10 % zurück, die auf ein Sperrkonto eingezahlt werden. Verfügen können dann nur Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam.

Ist die Gewährleistungszeit abgelaufen, wird der Betrag an den Bauunternehmer ausgezahlt.

Aufgrund der extremen Liquiditätseinschränkung darf regelmäßig auch eine Gewährleistungsbürgschaft vorgelegt werden.

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