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Dingliche Schuld

Im Darlehensrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen der persönlichen Schuld und der dinglichen Schuld.

Die persönliche Schuld bezieht sich ausschließlich auf eine Person. Das bedeutet, dass diese Person mit seinem Vermögen für die Schuld haftet und alles, was oberhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, für die Tilgung seiner Schuld hergeben muss.

Die dingliche Schuld bezeichnet eine Schuld, bei der eine Sache als Sicherheit hinterlegt wird.

Gibt man z.B. einen Pfand im Pfandhaus ab, so hat der Pfandleiher nur eine dingliche Schuld. Löst man den Gegenstand nicht aus, kann er ihn verwerten, sprich weiterverkaufen. Der Pfandleiher hat daneben aber keinen Anspruch darauf, vom Schuldner die Differenz zu bekommen, falls er beim Verkauf einen Verlust macht.

Am häufigsten wird die dingliche Schuld bei der Kreditsicherung genutzt. Hier geht es bei Verpfändungen, Sicherungsübereignungen etc. immer um eine dingliche Schuld. Der Kreditgeber erwirbt also durch die Annahme einer Sache als Sicherungsobjekt einen dinglichen Anspruch.

Nun kann es vorkommen, dass ein Haus im Wert sinkt, weil die Umgebung schlechter wird, es Schäden gibt, die nicht beseitigt werden o. ä. In diesem Falle wäre es tatsächlich so, dass der Kreditgeber nach dem Verkauf des Hauses auf den restlichen Schulden sitzen bleibt.

Aus diesem Grunde wird in der Sicherungszweckerklärung sowie in der damit verbundenen Grundbucheintragung auch fast immer ein Zusatz vermerkt, durch den sich der Kreditnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, und zwar mit seinem gesamten Vermögen.

So besteht also meist neben der dinglichen auch eine persönliche Schuld.

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