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Bankgeheimnis

Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung zum Thema Bankgeheimnis. Für eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung ist es jedoch unerlässlich, die Verschwiegenheit zu wahren. Damit sich die Kunden hierbei auch auf etwas berufen können, haben alle Banken die Verschwiegenheitspflicht in ihre AGB übernommen.

Da die unter Bankgeheimnis bekannte Verschwiegenheitspflicht von den Banken bereits seit 1619 angewandt wird, gilt sie sowohl beim Gesetzgeber, als auch von der Rechtsprechung als Gewohnheitsrecht.

In der Regel dürfen keinerlei Auskünfte zur Kundenbeziehung gegeben werden, nicht einmal die Info, ob eine Kundenbeziehung existiert oder nicht.

Allerdings ist diese Verschwiegenheit für Banken untereinander gelockert.

Unterschiede zwischen Privat- und Geschäftskunden

Von Zeit zu Zeit kann es vorkommen, dass jemand eine Bankauskunft anfordert. Beispielsweise weil ein Kunde ein Geschäft abschließt, bei dem es für den Geschäftspartner wichtig ist, wie die Geschäftsbeziehungen mit diesem Kunden im Allgemeinen laufen.

Für Privatkunden einer Bank gilt hier: Die Bankauskunft darf nur gegeben werden, wenn der Kunde dem explizit zustimmt.

Bei Geschäftskunden sieht dies anders aus. Hier dürfen jederzeit Bankauskünfte gegeben werden, es sei denn, dem wird explizit widersprochen. Das liegt an der Häufigkeit, mit der solche Auskünfte angefordert werden. Denn gerade im Geschäftsleben ist es existenziell, etwas über sein Gegenüber zu wissen.

Doch was bedeutet eine Bankauskunft? Keine Angst, niemand wird Ihre Kontostände weitergeben. In der Bankauskunft werden lediglich die wichtigsten Infos zusammengefasst. Enthalten sind in der Regel Daten zur Dauer der Geschäftsbeziehung, Kontoführungsverhalten (werden Vereinbarungen eingehalten?), Verschuldungsgrad und Aussicht auf neue Verschuldung, falls z. B. ein beantragter Kredit vorliegt, außerdem Infos zu Grundbesitz, Grundschuld und Nutzung. Der genaue Umfang ist ebenfalls in den AGB Ihrer Bank enthalten.

Ausnahmen für steuerliche Auskünfte

Bereits seit 1998 sind Banken verpflichtet, neben den gestellten Freistellungsaufträgen auch die Inanspruchnahme an die Finanzbehörden zu melden. Damit soll verhindert werden, dass die Steuern auf Kapitaleinkünfte durch ein Nichtmelden des Steuerpflichtigen umgangen werden können. Die Höhe der Ausnutzung lässt außerdem Rückschlüsse auf die durchschnittlichen Kontostände zu.

Wenn bei der Beantragung von Leistungen, die davon abhängig sind, wieviel Vermögen, bzw. Einkommen jemand hat, auffällt, dass unter Umständen mehr Vermögen vorhanden ist als angegeben wurde, darf eine Einzelprüfung vorgenommen werden.

Weltweiter Abgleich

Zur Bekämpfung von Steuerkriminalität wurde für 2017 eine Änderung wirksam. Seit dem 25.06.2017 dürfen nun Steuerbehörden nicht nur in begründeten Einzelfällen, sondern als Sammelersuchen Auskünfte über viele Kunden, Daten bei Banken abfragen.

Alle Daten zur Kapitalertragsteuer werden nun gesammelt, abgeglichen, und an die Mitgliedsländer (inzwischen über 100 Länder weltweit) weitergegeben, so dass eine Umgehung der Steuerpflicht nicht umgangen werden kann. Der automatische Datenabgleich findet einmal jährlich statt und beinhaltet den Namen, die Kontonummern, Kontostände, Geburtsdatum, Anschrift und vieles mehr.

Strafprozess

Hier kommen wir zu dem größten Unterschied. Die Verschwiegenheitspflicht für bestimmte Berufsgruppen, wie die gesetzliche Schweigepflicht von Ärzten und Anwälten ist beim Bankgeheimnis nicht gültig. Es gibt also für Bankangestellte auch kein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess. Allerdings gibt es ein Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber Ermittlungsbehörden, zu dem Mitarbeiter sogar verpflichtet sind, solange es keine richterliche Anordnung zur Auskunft gibt.

Automatischer Kontenabruf

Alle Kreditinstitute in Deutschland sind verpflichtet, eine Datenbank zu führen, in der die Kontostammdaten ihrer Kunden gespeichert sind. Die BaFin hat bereits seit 2003 hierauf Zugriff und darf insbesondere für strafrechtliche Zwecke, darauf zugreifen und Auskünfte über diese Daten an andere Behörden erteilen. Seit 2005 darf das Bundeszentralamt für Steuern ebenfalls auf die Datenbank zugreifen.

Interesse für die Auskunft besteht bei Anträgen auf Sozialhilfe, Wohnraumförderung, Ausbildungsförderung (BAföG, Wohngeld, Erziehungsgeld, Unterhaltssicherung, usw.

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