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AGB Pfandrecht

Das AGB Pfandrecht ist in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Banken verankert. Die Zustimmung zu den AGB, wie sie für jeden Kontovertrag nötig ist, ermöglicht es damit den Banken, ohne weitere Pfändungsvereinbarung auf Kundenguthaben zuzugreifen.

Dies klingt für Kunden häufig erst einmal befremdlich. Auf der anderen Seite ist es jedoch vollkommen verständlich. Denn selbstverständlich kann die Bank nicht einfach pfänden, es muss schon ein Anspruch auf das Geld bestehen. Genaugenommen muss ein „berechtigtes Sicherungsinteresse“ bestehen.

Stellen Sie sich vor, ein Kunde hat einen Kredit über 10.000,- Euro. Außerdem hat er ein Sparkonto über 20.000,- Euro. Durch den Verlust des Arbeitsplatzes kann er die Kreditraten nun nicht mehr bezahlen. Die meisten würden wohl die weiteren Raten vom Guthaben auf dem Sparkonto bezahlen, doch leider denkt nicht jeder so.

Außerdem angenommen, es gibt noch mehr Schulden: Jeder Gläubiger könnte nun nach entsprechendem Titel das Sparkonto pfänden lassen. Hier hätte aber die Bank ein vorrangiges Recht und kann durch Fälligstellung des Kredites selbst das Guthaben zuerst pfänden. Erst, was dann noch da ist, steht nachfolgenden Gläubigern zur Verfügung. Das Recht, welches zuerst begründet wurde, und damit meist das AGB Pfandrecht bei Kontoeröffnung, geht vor. Denn die genaue Formulierung umfasst stets bestehende und zukünftige Ansprüche.

Während die Bank keine Ansprüche hat, kann der Kunde frei über sein Guthaben verfügen. Im Gegensatz dazu stünde ein gesondert besicherter Kredit, bei dem z. B. eine Verpfändung eines Kontos separat vereinbart wird. Hier wäre das Guthaben für Verfügungen gesperrt. Eine Sicherungsgrenze inkl. Freigabeklausel ist somit beim AGB Pfandrecht nicht notwendig.

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