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Aufrechnung

Aufrechnung bedeutet, dass eine Forderung durch eine Forderung der Gegenpartei ausgeglichen, also kompensiert wird. Man nennt dies auch wechselseitige Tilgung. Sie bewirkt, dass die Forderungen von dem Entstehen der gegenseitigen Deckung an, als erloschen gelten. Verzugszinsen oder Vertragsstrafen dürfen ab dem Zeitpunkt nicht berechnet werden und sind hinfällig, als hätten sie sich nie gegenübergestanden.

Geltendmachung ist nötig

In Deutschland muss die Aufrechnung durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung geltend gemacht werden.

Haben Sie beispielsweise noch eine oder mehrere offene Rechnungen und Ihr Schuldner kauft nun etwas von Ihnen, dürfen Sie die Aufrechnung geltend machen, indem Sie es Ihrem Gegenüber einfach mitteilen. Ihre Forderung muss allerdings gerechtfertigt sein.

Die Höhe der Forderungen muss nicht gleich sein, ein Überschuss muss von dem jeweiligen Gläubiger zurückgezahlt werden, wodurch eine neue Forderung entsteht und geltend gemacht werden muss.

Es ist möglich, die Aufrechnung vertraglich auszuschließen. In Ländern des romanischen Rechtskreises tritt die Aufrechnung jedoch automatisch in Kraft.

Aufrechnung in der Praxis

Im kleinen Rahmen kennen es viele, man leiht sich einen kleinen Betrag und bevor man es schafft ihn zurückzuzahlen, möchte sich das Gegenüber selbst etwas leihen. Man erklärt sich sozusagen als quitt.

Im Handel kommt es jedoch häufiger vor, dass Geschäftspartner gegenseitig große Geschäfte miteinander abwickeln. Zum Beispiel kauft ein Hersteller von Bürsten von seinem Großhändler Material, der Großhändler kauft im Gegenzug Bürsten beim Hersteller. Hier können beide Partner die Aufrechnung geltend machen.

Auch im Falle einer Insolvenz kann der Gläubiger von der Aufrechnung Gebrauch machen, sofern der Anspruch bereits vor Eröffnung der Insolvenz vorlag.

Aufrechnung durch Ämter

Auch Leistungen von Ämtern werden regelmäßig mit Forderungen aufgerechnet. Sehr häufig beispielsweise beim Finanzamt. Für den Steuerpflichtigen ist dies häufig schwierig, da der Anspruch auf die Steuererstattung zunächst rechtskräftig festgestellt werden muss damit eine berechtigte Forderung besteht. Für das Finanzamt ist es einfacher, eine Auszahlung einfach um den aufgerechneten Betrag zu vermindern. Bei anderen Ämtern verhält es sich ähnlich. Jedoch gibt es Vorschriften zur Höhe der aufrechenbaren Summen, damit der Lebensunterhalt gesichert bleibt.

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