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Auflassung

Im deutschen Recht gilt bei Kaufverträgen das Trennungsprinzip aus Einigung und Übergabe. Bei Grundstücksgeschäften kann man sich zwar im Kaufvertrag einigen, ein Haus zu übergeben gestaltet sich jedoch eher schwierig.

Daher wird vertraglich vereinbart, nach Einhaltung bestimmter Bedingungen wie Kaufpreiszahlung, vollständiger Räumung etc., dass der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Diese Vereinbarung nennt man Auflassung und ist meist Bestandteil des notariellen Kaufvertrages.

Allerdings gibt es durch diese Trennung ein Problem, wir verdeutlichen dies hier mit einem Beispiel:

Familie Müller verkauft ihre Eigentumswohnung im schönen Solling. Beim Notar wird gemeinsam mit den Käufern, der Familie Schmidt im Kaufvertrag festgehalten, dass der Kaufpreis sofort fällig wird und die Übergabe am nächsten Tag erfolgen soll. Außerdem wird die Auflassung vermerkt, indem in den Vertrag aufgenommen wird, dass die Schmidts als neue Eigentümer eingetragen werden sollen, sobald alles gezahlt wurde. Alle unterschreiben, und sobald das Geld auf dem Konto ist, geben die Müllers den Schlüssel an Frau Schmidt. Der Notar wird nun beim Grundbuchamt die Eintragung beauftragen. Allerdings benötigt das Amt hierfür in der Regel 6 – 8 Wochen. In dieser Zeit könnten nun die Müllers mit einem anderen Notar das Haus ein weiteres mal verkaufen.

Um dies zu verhindern, kann ebenfalls im Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung beauftragt werden.

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