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Anschaffungskosten

In der Buchhaltung sind Anschaffungskosten eine wichtige Angabe und unterliegen sogar dem Gesetz. Im §255 (1) Satz 1 HGB ist die Definition genau festgelegt:

Anschaffungskosten, sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Wichtig ist die Ermittlung vor allem im Steuer- und im Bilanzrecht.

Abgrenzung zum Anschaffungspreis

Im Gegensatz zum Anschaffungspreis, der lediglich den Kaufpreis darstellt, können bei den Anschaffungskosten sämtliche Nebenkosten und Zusatzleistungen eingerechnet werden. Das können Zollgebühren, Transportkosten, Kosten für die Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen, Notar- und Grundbuchkosten sein. Auch bei der Eigenherstellung spricht man von einer Anschaffung, daher ist auch hier nicht nur das Material einzurechnen, sondern ebenso die Lohn- und die Verarbeitungskosten.

Ausschlüsse

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen demnach alle Kosten, die sich nicht dem einzelnen Gut zuzuordnen lassen, wie beispielsweise Energiekosten. Ebenfalls ausgeschlossen sind grundsätzlich die Finanzierungskosten, also alle Zinsen und Gebühren, die lediglich für die Finanzierung angefallen sind und bei Barkauf nicht angefallen wären. Falls die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wird, ist diese auch bei den Anschaffungskosten abzuziehen.

Beispiele

Bei der Errichtung von Gebäuden gehören nicht nur die Kosten für den Bau und die Architektenleistungen, sondern auch die Anschlussgebühren, die Genehmigungen und sonstige Abgaben, welche auch beim Grundstückskauf anfallen.

Auch beim Kauf von anderen Gütern wie einem Auto oder einer Maschine fallen oft noch weitere Kosten für die Anschaffung an. Während es beim Auto etwa diverse Vertragsgebühren oder die Kosten für Zusatzleistungen sind, können es bei einer Maschine, die im Industriebetrieb zum Einsatz kommt, auch Montagekosten oder die Kosten für die Ersteinstellung der Maschine sein.

Bei einer Eigentumswohnung wird die Berechnung der abschreibbaren Anschaffungskosten etwas schwieriger, da der neue Eigentümer meist nicht ausgewiesen bekommt, welcher Anteil am Kaufpreis auf die Wohnung und welcher auf das Grundstück fällt. Da sich hier ständig die Gesetze ändern und Finanzämter unterschiedlich damit umgehen, sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater.

Besonders wenn die Anschaffung über ein Darlehen finanziert werden soll ist es wichtig, dass sämtliche Kosten die anfallen können einberechnet werden. Allzu häufig kommt es vor, dass wichtige Nebenkosten wie Zuwegung, Baustraße etc. nicht bedacht werden und dann teurer nachfinanziert werden müssen.

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