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Akzessorietät

(vgl. englisch: access = Zugriff) Unter der Akzessorietät versteht man im Kreditwesen die Abhängigkeit von Forderungen und Sicherheiten. Bei einer Forderung hat der Gläubiger das Recht auf die Begleichung der Forderung. Kann der Schuldner der Forderung nicht nachkommen, hat der Gläubiger ein Recht, auf die vereinbarten Sicherheiten des Schuldners zuzugreifen, um die Schuld daraus zu tilgen. Erlischt jedoch die Forderung, da der Schuldner sie beispielsweise bereits vollständig beglichen hat, erlischt damit auch akzessorisch das Recht (also der Zugriff) auf die Sicherheiten.

Beispiel aus der Praxis

Frau H. bringt ihre goldene Uhr ins Pfandleihhaus und bekommt dafür 1.000,- Euro. Es wird vereinbart, dass sie das Geld innerhalb von 6. Monaten zurückzahlt. Als Sicherheit wird die Uhr verpfändet. Zahlt Frau H. das Geld nicht zurück, hat der Pfandleiher das Recht, die Uhr zu verkaufen. Wenn jedoch die Summe vorher von Frau H. zurückgezahlt wird, erlischt auch das Recht zum Verkauf durch den Pfandleiher automatisch.

Anwendung und rechtliche Grundlage

Akzessorietät bedeutet also, dass das Recht auf die Sicherheiten dem Recht auf die Forderung folgt. Hierbei sind neben den Pfandrechten vor allem Bürgschaften, Hypotheken, und Vormerke zu nennen. Nur, wenn das eine Recht noch besteht, kann auch das akzessorisch daran geknüpfte zweite Recht weiter bestehen bleiben.

Die Akzessorietät ist im Zivilrecht verankert und findet ihre Anwendung im Sicherungsrecht. Die Löschung der folgenden Schuld erfolgt automatisch und von selbst. Das bedeutet, dass der Schuldner hierzu keine weiteren Schritte einleiten muss. Für den Kreditnehmer ist die Akzessorietät vor allem wichtig, da er durch diese Regelung sichergehen kann, dass der Kreditgeber keinen Zugriff mehr auf sein als Sicherheit hinterlegtes Vermögen haben kann, sobald er seine Schuld beim Gläubiger getilgt hat.

Er kann die jeweiligen Vermögenswerte somit auch automatisch wieder als neue Sicherheiten heranziehen wenn er einen neuen Kredit in Anspruch nehmen möchte.

Bei der Akzessorietät kommt das Trennungsprinzip nicht zur Anwendung, das besagt, dass unterschiedliche Geschäfte jeweils getrennt behandelt werden müssen, wie es bei Grundschuld, Garantien oder Sicherungsübereignung üblich ist.

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