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Löschungsanspruch

Wenn im Grundbuch mehrere Gläubiger für Grundschulden eingetragen sind, so richtet sich die Reihenfolge der Befriedigung im Falle einer Zwangsversteigerung nach dem Rang der Eintragungen im Grundbuch.

Rein rechtlich hat ein Eigentümer einen Rückgewähranspruch, wenn die Schuld beglichen ist. Das bedeutet, dass aus der eingetragenen Grundschuld eine Eigentümergrundschuld wird, wenn das besicherte Darlehen zurückgezahlt ist. Dies hieße jedoch auch, dass nachrangige Gläubiger unter Umständen zu wenig oder gar kein Geld bekämen. Hier ein kleines Beispiel::

Ein Kreditnehmer hat 3 Darlehen:

Bank A: 50.000,- Euro Bank B: 40.000,- Euro Bank C: 20.000,- Euro

Alle drei Banken sind in dieser Rangfolge und mit diesen Summen ebenfalls im Grundbuch als Gläubiger eingetragen.

Der Kunde zahlt nun den Kredit bei Bank A vollständig ab, daher hätte er normalerweise einen Rückgewähranspruch. Die Grundschuld würde nun zur Eigentümergrundschuld. Würde nun wegen Zahlungsschwierigkeiten das Haus für 80.000,- Euro versteigert werden, könnte der Eigentümer theoretisch 50.000,- Euro davon verlangen, denn er wäre im ersten Rang.

Bank B und C müssten also mit einem Verlust aus der Versteigerung gehen.

Hierfür gibt es den Löschungsanspruch. Alle nachrangigen Gläubiger haben das Recht, die Eigentümergrundschuld löschen zu lassen. So rücken Bank B und Bank C im Rang auf. Nach Tilgung der offenen Kreditsummen bleiben so immer noch 20.000,- Euro für den Eigentümer.

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