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Bürgschaft auf erstes Anfordern

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine Sonderform der Bürgschaft. Im Gegensatz zur selbstschuldnerischen Bürgschaft hat der Bürge bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht die Möglichkeit, auf eine vorhergehende Zwangsvollstreckung des Hauptschuldners durch den Gläubiger zu bestehen. Da der Gläubiger durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern innerhalb kurzer Zeit die Forderungen erfüllt bekommt, ist diese Form der Bürgschaft vor allem bei den Gläubigern immer beliebter geworden. Im Gegensatz zu anderen Arten der Bürgschaft ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht durch Gesetze geregelt, sondern unterliegt nur der Rechtssprechung des BGH. Durch die Übernahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entsteht dem Bürgen ein hohes Risiko, da er in jedem Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Hauptschuldners zur Zahlung verpflichtet ist. Um den Bürgen zur Zahlung verpflichten zu können, muss ein sogenannter Bürgschaftsfall eintreten, welcher formell oder materiell sein kann. Durch den Rückforderungsprozess kann der Bürge die gezahlten Leistungen vom Gläubiger zurückfordern, wenn er nachweisen kann, dass keine Hauptschuld bestanden hat und sich der Gläubiger ungerechtfertigt zu bereichern versuchte. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Bundesgerichtshof. Eine ungerechtfertigte Forderung des Gläubigers an den Bürgen liegt zum Beispiel dann vor, wenn sich der Gläubiger in der Insolvenz befindet oder eine Massenunzulänglichkeit vorliegt. Die Kündigung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist grundsätzlich nicht möglich, außer im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart. Dies ist insofern des Öfteren der Fall, da nicht nur der Bürge, sondern auch der Gläubiger seinen Nutzen daraus ziehen können. Für den Bürgen ist es wichtig, sich bei dieser umfassenden Haftung aus der Zahlungsverpflichtung lösen zu können. Der Gläubiger möchte wiederum wissen, ob und wann sich der Bürge aus dieser Verpflichtung loslösen kann.

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